Rundschreiben des Deutschen Verbandes der Spielwaren Industrie (DVSI) zum Thema CLP-Notifizierung:
1. Was ist die CLP-Notifizierung von Stoffen?
2. Hilfe des Verbandes zu CLP
Sehr geehrte Damen und Herren,
1. Was ist die CLP Notifizierung von Stoffen?
Unter bestimmten Voraussetzungen, müssen Hersteller der Europäischen Chemikalienagentur
(ECHA) die Verwendung von bestimmten Stoffen melden, damit diese in ein spezielles
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommen werden. Rechtliche Basis ist die CLPVerordnung
Nr. 1272/2008/EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen
und Gemischen, die die Richtlinie über gefährliche Stoffe (67/584/EWG, „Dangerous Substance
Directive“, DSD) und die Richtlinie über gefährliche Zubereitungen (1999/45/EG, „Dangerous
Preparations Directive“, DPD) schrittweise ersetzen wird.
CLP bedeutet: Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures.
1.1. In welchen Fällen muss gemeldet werden?
Hersteller müssen eine Meldung machen, falls Ihr Unternehmen eine oder mehrere der folgenden
Tätigkeiten ausübt und die betreffenden Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) in Verkehr bringt:
a) Es stellt Stoffe her, die der Registrierung gemäß REACH-Verordnung unterliegen
(jährliche Verwendung des Stoffes von mind. 1 Tonne).
„Stoff“ wird in diesem Zusammenhang wie folgt definiert:
Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein
Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe
und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von
Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung
seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.
Nach unserer Einschätzung dürfte das für DVSI-Mitglieder eher nicht zutreffen.
b) Es importiert Stoffe, die der Registrierung gemäß REACH-Verordnung unterliegen
(jährlicher Import des Stoffes von mind. 1 Tonne).
Das könnte für einige DVSI-Mitglieder zutreffen. Falls Ihr Unternehmen selbst Stoffe als solche
oder aber Stoffe in einem Gemisch aus mehreren Stoffen (z.B. Farb- oder Duftstoffe bzw. daraus
hergestellte Präparationen) von Drittstaaten in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft
importiert und diese Stoffe der REACH-Registrierung unterliegen, dann müssen Sie eine CLPNotifizierung
durchführen. Darauf kann lediglich verzichtet werden, falls Sie oder Ihr Lieferant für
diese Stoffe selbst eine REACH-Registrierung schon im Jahr 2010 durchgeführt haben, weil die
Notifizierung dann bereits über die Registrierung erfolgt. Wichtig: Falls Sie für diese Stoffe zwar
eine Registrierung geplant haben, diese aber auf Grund von Mengen unterhalb 1.000 Tonnen pro
Jahr erst bis 2013 bzw. 2018 durchgeführt werden muss, müssen Sie die CLP-Notifizierung
trotzdem schon vorher durchführen!
c) Es stellt Stoffe her oder importiert Stoffe, die als gefährlich eingestuft sind
(unabhängig von ihrer Menge!).
Wir können schwer einschätzen, ob das für ein DVSI-Mitglied zutrifft. Es kann aber schon
ausreichen, wenn Sie z.B. ein Fass eines als leichtentzündlich eingestuften Lösungsmittels oder
ein Kilogramm eines als reizend eingestuften Farbpigments importieren.
d) Es importiert Gemische, die gefährliche Stoffe in einer Konzentration enthalten, die auch
eine Einstufung des Gemisches als gefährlich bewirken
(unabhängig von ihrer Menge!).
„Gemisch“ wird in diesem Zusammenhang wie folgt definiert:
Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen.
Das könnte für DVSI-Mitglieder auch zutreffen, z. B. wenn selbst (auch nur geringe) Mengen von
Gemischen direkt importiert werden. Eine Einstufung als „gefährlich“ ist laut dieser Definition auch
dann schon erfüllt, wenn lediglich ein Flammensymbol aufgebracht werden muss.
e) Es importiert Erzeugnisse, die Stoffe enthalten, die der Registrierung gemäß
Artikel 7 der REACH-Verordnung unterliegen
(jährliche Verwendung des Stoffes von mind. 1 Tonne).
„Erzeugnis“ bedeutet hier Erzeugnis bzw. Artikel im Sinne von REACH.
Voraussetzung dafür, dass der Stoff nach Artikel 7 registriert werden muss, ist eine beabsichtigte
oder vorhersehbare Freisetzung des Stoffes.
Auch hier können wir schwer sagen, ob DVSI-Mitglieder betroffen sind. Denkbar wären hier
beispielsweise Puppen mit Duft.
1.2. Wann muss gemeldet werden?
Die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes, der nach dem 1. Dezember 2010 in Verkehr
gebracht wird, muss innerhalb eines Monats gemeldet werden. Für Importeure beginnt diese Frist
an dem Tag, an dem der Stoff physisch in das Zollgebiet der Gemeinschaft gebracht wird.
Außerdem gilt die Notifizierungspflicht auch für entsprechende Substanzen, die seit dem
Inkrafttreten der REACH-Verordnung am 1. Juni 2008 importiert wurden und noch auf Lager sind.
Wichtig! Die Meldefrist von einem Monat gilt auch in Zukunft für jeden erstmalig hergestellten oder
importierten Stoff gemäß 1.1. Bei Erhalt von neuen Informationen muss die Meldung zudem
aktualisiert werden.
1.3. Wer muss melden?
Wie schon bei REACH muss jede juristische Einheit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
melden, für die Punkt 1.1 zutrifft. Je nach Unternehmensstruktur müssen unter Umständen also
auch Schwester- oder Tochterfirmen melden.
1.4. Was muss gemeldet werden?
Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
– Name und Kontaktdaten des Anmelders
– Identität des Stoffes (Name, Formel, Zusammensetzung, Beimengungen etc.)
– Einstufung nach den Kriterien der CLP-Verordnung
– Kennzeichnungselemente, z.B. Piktogramme, Signalwörter und (zusätzliche) Gefahrenhinweise
– Spezifische Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren
1.5. Wie kann gemeldet werden?
Die Einreichung der Meldung kann ausschließlich elektronisch über das REACH-IT-Portal auf der
ECHA-Website erfolgen. Voraussetzung ist also die Einrichtung eines (kostenlosen)
Unternehmenskontos auf REACH-IT.
1.6. Was kostet eine Meldung?
Die gute Nachricht: Die Einreichung von Meldungen ist, im Gegensatz zu REACH-Registrierungen,
kostenlos.
Allerdings erfordert die Erstellung der Meldung sowohl im Hinblick auf den Inhalt als auch auf die
Erstellung mit dem jeweiligen Tool ein gewisses fachliches Knowhow, das unter Umständen nicht
jedes DVSI-Mitglied hat. Bei Beauftragung eines Experten können daher Kosten entstehen.
2. Hilfe des Verbandes zu CLP
Falls Sie auf Grund der vorherigen Punkte Ihre Pflicht zur CLP Notifizierung festgestellt
haben, können wir ggfs. mit einem DVSI-Service Ihre Notifizierungen übernehmen.
Zu Ihrer Information werden wir auch einen Workshop zur Thematik anbieten – bei
genügend Interesse (mindestens 10 Teilnehmer). Für den Fall des Zustandekommens haben
wir als Termin bereits den 24. Februar 2011 anvisiert.
Der CLP-Fragebogen kann vom DVSI angefordert werden.